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HHG 2026

§ 29a Risikomanagement im Zuwendungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/29a#abs-1 (1) Risikomanagement im Zuwendungsverfahren (Experimentierklausel)

Zur Erprobung können die Bewilligungsbehörden zum Zwecke der effizienten und risikoorientierten Bearbeitung in geeigneten Fällen bei Zuwendungen aus reinen Landesmitteln zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen manuelle oder automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung ist bei dem Verfahren zu berücksichtigen. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch die bearbeitende Person ausgewählt wird,

2. die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch die bearbeitende Person,

3. die Gewährleistung, dass die bearbeitende Person Fälle für eine umfassende Prü­fung auswählen können,

4. die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Ziel­erfüllung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/29a#abs-2 (2) Berichtspflicht

Das Ministerium der Finanzen kann von den für die jeweilige Förderung zuständigen

Ressorts in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Versuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.

§ 29 § 30