Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushaltsgesetz 2026
HHG 2026§ 28 NRW.BANK
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/28#abs-1 (1) Ermächtigung
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 einen Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme in Bezug auf
1. Versorgungsverpflichtungen gegenüber Personen mit einer beamtenähnlichen Versorgung, deren Arbeitsverhältnisse gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) von der Westdeutschen Landesbank Girozentrale auf die NRW.BANK übergegangen sind und deren Arbeitsverhältnisse mit der NRW.BANK (Erstanstellungsverhältnis) ruhen oder ruhten, soweit diese Personen ein Arbeitsverhältnis mit der Portigon AG oder einem Dritten haben oder hatten (Zweitanstellungsverhältnis), inklusive Verpflichtungen aus Hinterbliebenenversorgung und aus einem Versorgungsausgleich resultierende Verpflichtungen sowie
2. Beihilfeverpflichtungen gemäß § 4 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vom 2. Juli 2002
zu erklären.
Nicht hierunter fallen Verpflichtungen gegenüber Personen, die ab dem 1. August 2002 in gegenseitigem Einvernehmen das Zweitanstellungsverhältnis gekündigt haben und in der Folge ein Arbeitsverhältnis allein mit der NRW.BANK haben oder hatten sowie gegenüber Personen, die ein Zweitanstellungsverhältnis mit der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale haben oder hatten. Auf der Grundlage einer externen Ermittlung wird der Marktwert der vorstehenden Verpflichtungen der NRW.BANK zum Stichtag 30. April 2025 auf 2 140 000 000 Euro festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/28#abs-2 (2) Anrechnung
Die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 darf nur unter der Bedingung erfolgen, dass im Gegenzug ein Betrag in Höhe von 2 140 000 000 Euro auf die zu verzinsende Gesamtverpflichtung des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber der NRW.BANK aus der Garantie des Wertes der Beteiligung an der früheren WestLB AG angerechnet wird und diese insoweit erlischt. Die Gesamtverpflichtung beläuft sich zum Stichtag 30. April 2025 auf 2 600 596 138,28 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/28#abs-3 (3) Vorbehalt
Die Einzelheiten des Schuldbeitrittes mit Erfüllungsübernahme und der Anrechnung auf die Gesamtverpflichtung sowie eine gegebenenfalls erforderliche Beauftragung Dritter mit der Abwicklung der Versorgungs- und Beihilfezahlungen bleiben vertraglichen Regelungen vorbehalten.