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HHG 2026

§ 11 Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/11#abs-1 (1) Neue Miet- und Baumaßnahmen

Zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen im Rahmen der Miet- und Bauausgabenbudgetierung zur Deckung des Raumbedarfs des Landes wird zugelassen, dass

1. das Ministerium der Finanzen die bei Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch einzurichtenden Titel umsetzt; für den Fall, dass Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan nicht in Anspruch genommen werden, können diese aus dem Einzelplan in das Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 umgesetzt werden und

2. die in den Einzelplänen veranschlagten oder nach Nummer 1 umgesetzten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen in dem jeweiligen Einzelplan innerhalb eines Kapitels sowie von einem Kapitel in ein anderes und abweichend von § 25 Absatz 3 innerhalb einer Budgeteinheit sowie von einer Budgeteinheit in eine andere zu einem vorhandenen oder noch einzurichtenden Titel umgesetzt werden können. Die Ermächtigungen nach Satz 1 beziehen sich

a) allgemein auf Titel der Gruppen 518 und 546, die Titel der Hauptgruppe 7 sowie die Titel der Gruppen 821, 823 und 891,

b) entsprechend für Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 auf die Titel 685 10, 685 81 und die Titel der Gruppe 894 sowie

c) entsprechend bei Schulen im Sinne von § 124 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) im Bereich des Einzelplans 05 auf Titel der Gruppen 633 und 685.

Bei der Inanspruchnahme von veranschlagten oder nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig. Außerhalb der Miet- und Bauausgabenbudgetierung gilt Satz 3 entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen der Gruppe 518. Die Umsetzungsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch in diesen Fällen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/11#abs-2 (2) Öffentlich Private Partnerschaften

Das Ministerium der Finanzen wird zur Durchführung von Öffentlich Privaten Partnerschaften ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 oder 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/11#abs-3 (3) Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK

Das Ministerium der Finanzen wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung beziehungsweise Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05 im selben Einzelplan umzusetzen.

§ 10 § 12