Gesetze / Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
HGBEGArt 22
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 27.02.2003 – I ZR 25/01Zitiert von 6
1 Entscheidung zu Art 22 HGBEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGBEG/22#abs-1 (1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGBEG/22#abs-2 (2) (gegenstandslos)