§ 99
Stand: 10.06.2019
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 99 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 09.05.2018 – I ZB 77/17Zweistufiges Schiedsverfahren: Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht; Geltendmachung von Aufhebungsgründen gegen einen die Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verwerfenden Beschluss des Oberschiedsgerichts; Geltendmachung von Aufhebungsgründen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Beginn der Frist für den AufhebungsantragZitiert von 5
- BPatG, 10.08.2023 – 25 W (pat) 559/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.05.2016 – I-16 U 187/14
- OLG Düsseldorf, 22.12.2011 – I-16 U 133/10
- OLG Celle, 01.03.2001 – 13 Verg 1/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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