Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 99

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.

§ 98 § 100