§ 614 Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
Stand: 10.06.2019
Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.04.2010 – I ZR 74/08Frachtvertrag: Schuldner des Aufwendungsersatzanspruchs des Frachtführers bei Annahmeverweigerung des Empfängers
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Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 614 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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