§ 610 Konkurrierende Ansprüche
Stand: 10.06.2019
Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 610 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 25.03.1992 – 1 BvR 298/86Keine konkrete Bedürfnisprüfung bei Bestellung öffentlicher Sachverständiger Die Entscheidung ist abweichend von der aus dem Aktenzeichen folgenden Reihenfolge abgedruckt.Zitiert von 55
- BFH, 18.05.1988 – X R 44/82Zitiert von 3
- LG Hamburg, 06.11.2014 – 407 HKO 8/14
- EuGH, 12.06.2003 – C-405/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 610 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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