Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 568 Zurückbehaltungsrecht

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.

§ 567 § 569