Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 562 Unterrichtungspflichten

Stand: 10.06.2019

Bund

Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.

§ 561 § 563