Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 561 Verwendung des Schiffes

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/561#abs-1 (1) Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes. Er ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer anweist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz anzulaufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/561#abs-2 (2) Der Zeitvercharterer ist für die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/561#abs-3 (3) Der Zeitcharterer ist berechtigt, das Schiff an einen Dritten zu verchartern.

§ 560 § 562