Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 552 Pfandrecht des Beförderers

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/552#abs-1 (1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/552#abs-2 (2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.

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