§ 552 Pfandrecht des Beförderers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/552#abs-1 (1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/552#abs-2 (2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.