§ 546 Ausführender Beförderer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/546?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Beförderer ist, so haftet der Dritte (ausführender Beförderer) für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts oder durch Verlust, Beschädigung oder verspätete Aushändigung von Gepäck eines Fahrgasts während der vom ausführenden Beförderer durchgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Beförderer. Vertragliche Vereinbarungen, durch die der Beförderer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Beförderer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/546?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der ausführende Beförderer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Beförderer aus dem Personenbeförderungsvertrag zustehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/546?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beförderer und der ausführende Beförderer haften als Gesamtschuldner.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 546 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
BGBl. 2024 I Nr. 438
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 546 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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