Gesetze / Handelsgesetzbuch HGB § 543 Zinsen und Verfahrenskosten Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019 Bund Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten. Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht finden