§ 536 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/536?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Schäden, die bei der Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck über See durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts oder durch den Verlust, die Beschädigung oder verspätete Aushändigung von Gepäck entstehen, haften der Beförderer und der ausführende Beförderer nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. Das Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den §§ 611 bis 617 oder den §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes geltend zu machen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/536?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten nicht, soweit die folgenden Regelungen maßgeblich sind:
Die Haftungsvorschriften dieses Unterabschnitts gelten ferner nicht, wenn der Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Ereignis beruht und der Inhaber der Kernanlage nach den Vorschriften des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690) oder des Atomgesetzes haftet.
Änderungsverlauf
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21.06.2019 Ausfertigung
§ 536 geändert durch Artikel 5 Abs. 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I 846)
BGBl. 2019 I S. 846
BGBl. 2019 I S. 846 Gesetzgebungsmaterialien
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 536 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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