§ 531 Verladen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/531#abs-1 (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/531#abs-2 (2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut umzuladen.