§ 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
Stand: 01.01.2025
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- OLG Hamburg, 04.07.2014 – 6 W 22/14
- Schifffahrtsobergericht Köln, 22.10.1999 – 3 U 147/98 Bsch
- BVerfG, 12.10.1994 – 1 BvL 19/90Heranziehung des Schiffseigners neben dem Ausrüster eines Schiffes zu den anfallenden Hafengebühren (Bremen)Zitiert von 67
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/486#abs-1 (1) Der Befrachter hat die Übergabe des Gutes an den Verfrachter zur Beförderung (Abladung) innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zu bewirken. Der Verfrachter hat demjenigen, der das Gut ablädt, auf dessen Verlangen ein Empfangsbekenntnis in Textform zu erteilen. Das Empfangsbekenntnis kann auch in einem Konnossement oder Seefrachtbrief erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/486#abs-2 (2) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Verfrachter das Gut in das Schiff zu laden und dort zu stauen und zu sichern (verladen) sowie das Gut zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/486#abs-3 (3) Befindet sich das Gut in einem Container, ist der Verfrachter befugt, den Container umzuladen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/486#abs-4 (4) Der Verfrachter darf das Gut ohne Zustimmung des Befrachters nicht auf Deck verladen. Wird ein Konnossement ausgestellt, ist die Zustimmung des Abladers (§ 513 Absatz 2) erforderlich. Das Gut darf jedoch ohne Zustimmung auf Deck verladen werden, wenn es sich in oder auf einem Lademittel befindet, das für die Beförderung auf Deck tauglich ist, und wenn das Deck für die Beförderung eines solchen Lademittels ausgerüstet ist.