§ 484 Verpackung. Kennzeichnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BAG, 23.06.2016 – 8 AZR 643/14Schuldrechtlicher Tarifvertrag - nichttariflicher sonstiger Vertrag - AuslegungZitiert von 21
- BFH, 13.02.1992 – V R 140/90Zitiert von 1
- LG Dortmund, 11.09.2014 – 16 O 168/08
- FG Niedersachsen, 30.09.2010 – 11 K 84/08Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 484 HGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Befrachter hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Verfrachter keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel zur Beförderung übergeben werden, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, hat der Befrachter das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Befrachter hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.