§ 477 Ausrüster
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/477#abs-1 (1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/477#abs-2 (2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/477#abs-3 (3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von einem Dritten als Reeder in Anspruch genommen, so kann er sich dem Dritten gegenüber nur dann darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Ausrüster das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt, wenn er dem Dritten unverzüglich nach Geltendmachung des Anspruchs den Namen und die Anschrift des Ausrüsters mitteilt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 477 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 16.05.2024 – 3 U 143/19
- Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 15.01.2024 – 22 U 1/21 RHSch
- OLG Köln, 24.03.2020 – 3 U 143/19
- LG Hamburg, 22.09.2016 – 335 O 34/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 477 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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