Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 477 Ausrüster

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/477#abs-1 (1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/477#abs-2 (2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/477#abs-3 (3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von einem Dritten als Reeder in Anspruch genommen, so kann er sich dem Dritten gegenüber nur dann darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Ausrüster das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt, wenn er dem Dritten unverzüglich nach Geltendmachung des Anspruchs den Namen und die Anschrift des Ausrüsters mitteilt.

§ 476 § 478