§ 477 Ausrüster
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Köln, 16.05.2024 – 3 U 143/19
- Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 15.01.2024 – 22 U 1/21 RHSch
- LG Hamburg, 22.09.2016 – 335 O 34/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/477#abs-1 (1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/477#abs-2 (2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/477#abs-3 (3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von einem Dritten als Reeder in Anspruch genommen, so kann er sich dem Dritten gegenüber nur dann darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Ausrüster das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt, wenn er dem Dritten unverzüglich nach Geltendmachung des Anspruchs den Namen und die Anschrift des Ausrüsters mitteilt.