§ 342a Rechnungslegungsbeirat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342a?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342a?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Einrichtung nach § 342 Abs. 1 anerkennt.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 342a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 342a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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