§ 341o Festsetzung von Ordnungsgeld
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341o#abs-1 (1) Personen, die
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341o#abs-2 (2) Die §§ 335 bis 335b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Gesamtumsatz im Sinne des § 335 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Folgendes ist:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 341o HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.05.2021 – IX ZR 72/20Rückgewährklage des Insolvenzverwalters für eine GmbH nach Vorsatzanfechtung der Zahlung von Ordnungsgeldern, Gebühren und Auslagen wegen der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses: Subjektive Voraussetzungen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes; Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners; drohende Zahlungsunfähigkeit; Feststellung der Zahlungseinstellung; Vermutung für die Fortdauer der festgestellten ZahlungseinstellungZitiert von 59
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 341o geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 341o geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.