§ 332 Verletzung der Berichtspflicht
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2020 – VII ZR 236/19Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch WirtschaftsprüferZitiert von 41
- OLG München, 21.04.2022 – 8 U 4257/21
- OLG Hamm, 03.02.2014 – 8 U 47/10
- KG, 11.02.2010 – 1 Ws 212/08, 2 AR 67/03 - 1 Ws 212/08Zitiert von 3
- LG München II, 14.03.2022 – 22 O 12454/21
- OLG Stuttgart, 29.09.2009 – 12 U 147/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 02.03.2026 – 20 U 3/26
- LG Hannover, 27.07.2023 – 6 O 134/22
- OLG München, 19.09.2022 – 8 U 8302/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 332 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/332#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/332#abs-2 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt zu dem Jahresabschluss, zu dem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder zu dem Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/332#abs-3 (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.