§ 315c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/315c#abs-1 (1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/315c#abs-2 (2) § 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/315c#abs-3 (3) Die §§ 289d und 289e sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 315c HGB →
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Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 315c geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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