Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 315c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/315c#abs-1 (1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/315c#abs-2 (2) § 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/315c#abs-3 (3) Die §§ 289d und 289e sind entsprechend anzuwenden.

§ 315b § 315d