§ 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/309#abs-1 (1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/309#abs-2 (2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 309 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 26.04.2006 – I R 49/04, I R 50/04Bilanzierung einer Zuzahlung beim Erwerb von Geschäftsanteilen: Erfolgsneutrale Behandlung von Anschaffungsvorgängen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 309 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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