§ 307 Anteile anderer Gesellschafter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 18.06.2001 – II ZR 212/99Zitiert von 6
- BGH, 20.07.2005 – VIII ZR 121/04Kraftfahrzeug-Vertragshändlervertrag: Wirksamkeit von Formularbestimmungen zu Direktverkäufen, Ersatzteilqualität, Preisanpassungen und Rückkaufbedingungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – WpÜG 3/16, WpÜG 4/16
3 Entscheidungen zu § 307 HGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/307#abs-1 (1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/307#abs-2 (2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ gesondert auszuweisen.