§ 307 Anteile anderer Gesellschafter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/307#abs-1 (1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/307#abs-2 (2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ gesondert auszuweisen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 307 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.06.2001 – II ZR 212/99Zitiert von 6
- BGH, 20.07.2005 – VIII ZR 121/04Kraftfahrzeug-Vertragshändlervertrag: Wirksamkeit von Formularbestimmungen zu Direktverkäufen, Ersatzteilqualität, Preisanpassungen und Rückkaufbedingungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – WpÜG 3/16, WpÜG 4/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 307 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.