Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

§ 262 § 264