§ 103
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/103#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/103#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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