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HG

§ 70 Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/70#abs-1 (1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/70#abs-2 (2) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen, auch Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften, untereinander, mit den Kunsthochschulen, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/70#abs-3 (3) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlich relevanten Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/70#abs-4 (4) Die Hochschulen können insbesondere für Zwecke der Berichtslegung, des Controllings, der Planung, der Evaluierung, der Qualitätssicherung, der Statistik sowie zur Erfüllung von Dokumentations- und Informationspflichten für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben und zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. In den Forschungsinformationssystemen werden Informationen über die Forschungsaktivitäten unter anderem in Bezug auf Forschungsprojekte, Dissertationen, Habilitationen, Publikationen, Patente, Preise, Ausgründungen und Forschungsinfrastrukturen gesammelt. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/70#abs-5 (5) Die Hochschulen unterstützen die freie und ungehinderte Verbreitung und Zugänglichmachung wissenschaftlicher Arbeiten in digitaler Form (Open Access).

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG/70#abs-6 (6) Die Hochschule informiert wiederkehrend über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule wirken hieran mit. Die in den Forschungsinformationssystemen gesammelten Informationen zu Forschungsaktivitäten und beteiligten Personen mit ihrer Funktion und den dienstlichen Kontaktdaten können durch die Hochschulen zur Darstellung ihrer Forschungsaktivitäten veröffentlicht werden. Das Ministerium kann Forschungsberichte nach vorgegebenen Standards anfordern, wenn dies insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik erforderlich ist. Bestandteil der Berichtslegung kann ein im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen erstellter Bericht (Landesforschungsbericht) sein. Der Landesforschungsbericht ist zu veröffentlichen.

§ 69 § 71