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§ 58b Reformmodelle des Studiums

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/58b#abs-1 (1) Die Hochschulen können Reformmodelle des Studiums durchführen. Die Durchführung eines Reformmodells bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium herzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/58b#abs-2 (2) Reformmodelle des Studiums dienen insbesondere

1. der Orientierung der Studieninteressierten oder der Studienanfängerinnen und -anfänger vor oder zu Beginn des Studiums,

2. der Verbesserung des Studienerfolgs insbesondere für Studierende aus einem bildungsfernen Umfeld, mit besonderen Bedarfen oder aus dem internationalen Bereich,

3. der Berücksichtigung der Vielfalt der Studierenden nach § 3 Absatz 4 Satz 3 oder

4. der Steigerung der Qualität in Lehre und Studium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/58b#abs-3 (3) Ein Reformmodell kann innerhalb oder außerhalb des Curriculums eines Studienganges durchgeführt werden. Soll es innerhalb des Curriculums eines akkreditierten oder zu akkreditierenden Studienganges durchgeführt werden, bleiben die akkreditierungsrechtlichen Vorschriften unberührt. Wird es außerhalb des Curriculums durchgeführt, kann es so ausgestaltet werden, dass

1. die dem Reformmodell zugehörende Studienphase aus Sicht der an ihm teilnehmenden Personen Bestandteil des Studiums ihres Studienganges ist oder

2. die dem Reformmodell zugehörende Studienphase auch aus Sicht der an ihm teilnehmenden Personen kein Bestandteil des Studiums ihres Studienganges ist.

Auch im Falle des Satzes 3 Nummer 1 bleibt die allgemeine Struktur des Studienganges, insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags, sowie seine Akkreditierung unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/58b#abs-4 (4) Die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 kann sich insbesondere beziehen auf:

1. eine oder mehrere hochschulübergreifende, auch Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften übergreifende, gemeinsame Studienphase oder Studienphasen, die innerhalb oder außerhalb des Curriculums durchgeführt wird oder werden,

2. den einschreibungsrechtlichen Status der an dem Reformmodell teilnehmenden Personen,

3. die zugangsrechtlichen Anforderungen, die an die Teilnehmenden an dem Reformmodell gestellt werden,

4. die Anrechnung der im Rahmen eines Reformmodells vorgenommenen Lehrtätigkeit auf die Lehrverpflichtung nach Maßgabe der Regelungen nach § 33 Absatz 5 Satz 3,

5. die statistikrechtliche Einordnung des Reformmodells,

6. seine kapazitätsrechtliche Einordnung,

7. die Art des Abschlusses der Studienphase, falls ein solcher erworben werden soll, sowie

8. den Übergang der Teilnehmenden an einem Reformmodell im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 oder 2 in einen Studiengang.

Zur Sicherung der Ziele des Absatzes 2 und der Qualität in Studium und Lehre sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit kann das Ministerium das Nähere zu Reformmodellen, insbesondere zu den Gegenständen des Satzes 1, durch Rechtsverordnung regeln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/58b#abs-5 (5) Nach Maßgabe der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 wird die individualisierte Regelstudienzeit der Studierenden, die an dem Reformmodell teilnehmen, erhöht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG/58b#abs-6 (6) Das Ministerium ist befugt, Regelungen zu erlassen, die allgemein für Reformmodelle gelten. Für Reformmodelle, die nach Maßgabe dieser Regelungen durchgeführt werden, kann das Ministerium auf das Erfordernis seiner Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 verzichten. Es kann zudem rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Durchführung des Reformmodells seine Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 erklären. Wird ein Reformmodell nicht nach Maßgabe der Regelungen nach Satz 1 durchgeführt, kann das Ministerium die Einstellung des Reformmodells verlangen. Absatz 1 Satz 3 gilt für die Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend.

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