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HG§ 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/45#abs-1 (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaftensind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Hochschulen für angewandte Wissenschaften zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses prägend wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre, insbesondere bei Bestehen einer Lehrverpflichtung, und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/45#abs-2 (2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften haben als wissenschaftliche Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; im Falle der Übertragung gilt § 44 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Aufgaben kann neben den prägend wissenschaftlichen Dienstleistungen auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung gehören. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/45#abs-3 (3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule gefordert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/45#abs-4 (4) Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 1 bis 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. § 44 Absatz 5 Satz 3 gilt für diese Beschäftigungsverhältnisse entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/45#abs-5 (5) Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften. § 44 Absatz 10 gilt entsprechend.