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HG

§ 11b Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/11b#abs-1 (1) Die Gremien der Hochschule müssen geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden. § 21 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Soweit Gremien nach Gruppen getrennt besetzt werden, kann dem Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung im Sinne des Satzes 1 dadurch entsprochen werden, dass der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens dem Frauenanteil entspricht, der in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgewiesen ist, aus deren Kreis die Gremienbesetzung erfolgt, und hinsichtlich der weiteren Gruppen eine geschlechtsparitätische Besetzung nach Satz 1 vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass eine geschlechtsparitätische Besetzung in dieser Gruppe trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt. Die Bemühungen sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/11b#abs-2 (2) Werden bei mehreren Hochschulen Gremien gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsendenden Hochschulen ebenso viele Frauen wie Männer benennen, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Besteht das Benennungsrecht nur für eine Person, müssen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Position. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Begründung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Hochschule entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/11b#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Hochschulen in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/11b#abs-4 (4) Die Ausnahmegründe für ein Abweichen von den Bestimmungen zur Gremienbesetzung sind in dem einzelnen Abweichungsfall aktenkundig zu machen. Sind die Ausnahmegründe im Falle der Besetzung des Rektorats, des Senats, des Fachbereichsrats oder der Berufungskommission nicht aktenkundig gemacht worden, ist das jeweilige Gremium unverzüglich aufzulösen und neu zu bilden, es sei denn, die Gründe werden unverzüglich nachträglich aktenkundig gemacht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/11b#abs-5 (5) Ergibt sich durch die Arbeit in Gremien, insbesondere durch eine mehrfache Mitgliedschaft in Gremien, in der Person eines Mitglieds eine übermäßige Belastung, die auf das Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung von Gremien gemäß Absatz 1 zurückzuführen ist, so wird dieses Mitglied angemessen entlastet. Eine übermäßige Belastung im Sinne des Satzes 1 liegt dann vor, wenn eine Person im Vergleich zum durchschnittlichen Gremienmitglied der jeweiligen Organisationseinheit der Hochschule mehr als das Eineinhalbfache an Gremienmitgliedschaften innehat. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

§ 11a § 12