Gesetze / Haushaltsgesetz 2026
HG 2026§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202026/1#abs-1 (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 524 540 138 000 Euro festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202026/1#abs-2 (2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 25 509 765 000 Euro festgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202026/1#abs-3 (3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 58 067 704 000 Euro festgestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202026/1#abs-4 (4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 34 803 623 000 Euro festgestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202026/1#abs-5 (5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 500 000 000 Euro festgestellt.