Gesetze / Haushaltsgesetz 2024
HG 2024§ 5 Flexibilisierte Ausgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202024/5#abs-1 (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202024/5#abs-2 (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202024/5#abs-3 (3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202024/5#abs-4 (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202024/5#abs-5 (5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202024/5#abs-6 (6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.