Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2023
HG 2023Art 11 Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Stand: 25.08.2026
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 41 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zur Verfügung stehenden Stellen“ die Wörter „der Besoldungsgruppen W 2 und W 3“ eingefügt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
aa) Der Zeile „Oberrat, Oberrätin 4 ) “ wird die Fußnote „ 5 ) “ angefügt.
bb) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:
“ “
b) In den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 wird jeweils die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ durch die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ ersetzt.
c) Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ wird durch die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ ersetzt.
bb) Die Zeile „Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege“ wird gestrichen.
d) In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek“ die Zeile „Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege“ eingefügt.
e) In den Besoldungsgruppen B 6, B 7 und B 8 wird jeweils die Zeile „Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ durch die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ ersetzt.
f) In der Besoldungsgruppe B 4 kw wird nach der Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek“ die Zeile „Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege“ eingefügt.
3. In Anlage 4 wird in der Zeile Besoldungsgruppe A 14 in der Spalte Fußnote nach der Angabe „4“ die Angabe „ , 5“ eingefügt.
[Amtl. Anm.:] Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts an einem Gesundheitsamt mit mindestens 200 000 Einwohnern und Einwohnerinnen im Zuständigkeitsbereich eine Amtszulage nach Anlage 4.