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# Art 11 HG 2023 (Bayern) — Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Haushaltsgesetz 2023  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 41 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zur Verfügung stehenden Stellen“ die Wörter „der Besoldungsgruppen W 2 und W 3“ eingefügt.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

aa) Der Zeile „Oberrat, Oberrätin 4 ) “ wird die Fußnote „ 5 ) “ angefügt.

bb) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:

“ “

b) In den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 wird jeweils die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ durch die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ ersetzt.

c) Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ wird durch die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ ersetzt.

bb) Die Zeile „Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege“ wird gestrichen.

d) In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek“ die Zeile „Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege“ eingefügt.

e) In den Besoldungsgruppen B 6, B 7 und B 8 wird jeweils die Zeile „Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ durch die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ ersetzt.

f) In der Besoldungsgruppe B 4 kw wird nach der Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek“ die Zeile „Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege“ eingefügt.

3. In Anlage 4 wird in der Zeile Besoldungsgruppe A 14 in der Spalte Fußnote nach der Angabe „4“ die Angabe „ , 5“ eingefügt.

[Amtl. Anm.:] Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts an einem Gesundheitsamt mit mindestens 200 000 Einwohnern und Einwohnerinnen im Zuständigkeitsbereich eine Amtszulage nach Anlage 4.

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Zitiervorschlag: Art 11 HG 2023 (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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