Gesetze / Haushaltsgesetz 2020 HG 2020 § 22 Fortgeltung Bund Historische Fassung — Stand 10.01.2020 bis 25.01.2021. Zur aktuellen Fassung → § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.