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§ 22 HG 2020 — Fortgeltung

Haushaltsgesetz 2020

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 25.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.