Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2012
HG 2012§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202012/17#abs-1 (1) Aus
zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die
nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von
der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission
nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die
Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller
Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden
sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202012/17#abs-2 (2) Der
Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9
des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische
Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das
Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung
sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.