Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2012

HG 2012

§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202012/17#abs-1 (1) Aus

zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die

nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von

der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission

nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die

Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller

Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden

sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202012/17#abs-2 (2) Der

Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9

des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische

Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das

Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung

sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der

Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 16 § 18