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# § 17 HG 2012 (Brandenburg) — Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

Haushaltsgesetz 2012  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus

zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die

nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von

der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission

nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die

Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller

Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden

sind.

(2) Der

Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9

des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische

Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das

Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung

sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der

Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 17 HG 2012 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202012/17

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