Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2012
HG 2012§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202012/15#abs-1 (1) Für
die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische
Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und
Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202012/15#abs-2 (2) Innerhalb
eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer
herausgehobenen Funktion nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis
zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den
Einzelplänen 02 bis 12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Finanzen gewährt werden. Das Ministerium der Finanzen kann
hinsichtlich der Ausgabenhöhe in Satz 1 Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202012/15#abs-3 (3) Die
für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind
aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan
(ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage
Personalbudget zu decken.