nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 HG 2012 (Brandenburg) — Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte

Haushaltsgesetz 2012  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für

die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische

Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und

Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

anzuwenden.

(2) Innerhalb

eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer

herausgehobenen Funktion nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis

zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den

Einzelplänen 02 bis 12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem

Ministerium der Finanzen gewährt werden. Das Ministerium der Finanzen kann

hinsichtlich der Ausgabenhöhe in Satz 1 Ausnahmen zulassen.

(3) Die

für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind

aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan

(ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage

Personalbudget zu decken.

---

Zitiervorschlag: § 15 HG 2012 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202012/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
