Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011
HG 2011§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202011/17#abs-1 (1) Aus zwingenden Gründen
des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu
haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des
Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des
Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder
dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202011/17#abs-2 (2) Der Präsident des
Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des
Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische
Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das
Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung
sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.