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# § 17 HG 2011 (Brandenburg) — Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

Haushaltsgesetz 2011  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus zwingenden Gründen

des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu

haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des

Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des

Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder

dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten

verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

(2) Der Präsident des

Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des

Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische

Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das

Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung

sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der

Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 17 HG 2011 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202011/17

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