Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004

HG 2004

§ 14 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202004/14#abs-1 (1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der

Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht

erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben

werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis

zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und

bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202004/14#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger

Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für Angestellte und

Arbeiter des Landes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202004/14#abs-3 (3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete

Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45

Bundesbesoldungsgesetz für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert

der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202004/14#abs-4 (4) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente

anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Ausgaben im jeweiligen

Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu decken.

§ 13 § 15