Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004
HG 2004§ 14 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202004/14#abs-1 (1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der
Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht
erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben
werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und
bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202004/14#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger
Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für Angestellte und
Arbeiter des Landes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202004/14#abs-3 (3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete
Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45
Bundesbesoldungsgesetz für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert
der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202004/14#abs-4 (4) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente
anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Ausgaben im jeweiligen
Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu decken.