# § 14 HG 2004 (Brandenburg) — Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete

Haushaltsgesetz 2004  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der

Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht

erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben

werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis

zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und

bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger

Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für Angestellte und

Arbeiter des Landes.

(3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete

Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45

Bundesbesoldungsgesetz für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert

der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden.

(4) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente

anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Ausgaben im jeweiligen

Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu decken.

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Zitiervorschlag: § 14 HG 2004 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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