Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 18 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201999/18#abs-1 (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich

auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu

befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und

Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt

einzusparen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201999/18#abs-2 (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im

Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern nach Vorliegen der

landesgesetzlichen Voraussetzungen Stellen in Planstellen umzuwandeln, um die

Ernennung von Beamten im Teilzeitbeamtenverhältnis und die Versetzung von

Beamten im Rahmen des Verfahrens für den Lehreraustausch zwischen den

Bundesländern zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201999/18#abs-3 (3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können

nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und

Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

§ 17 § 19