Gesetze / Haushaltsbegleitgesetz 1984

HBegleitG 1984

Art 34 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBegleitG%201984/34#abs-1 (1)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBegleitG%201984/34#abs-2 (2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 89b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBegleitG%201984/34#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Art 33 Art 35