Art 34 HBegleitG 1984 — Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Haushaltsbegleitgesetz 1984

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

(2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 89b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.