Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

HBankDVDV

§ 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung werden zur Prüfungsakte genommen. Die Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

§ 27 § 29