Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

HBankDVDV

§ 21 Prüfungskommission

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.10.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/21#abs-1 (1) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Alle Kommissionsmitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/21#abs-2 (2) Die Kommissionsmitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

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