Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
HBankDVDV§ 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anhand der errechneten Gesamtergebnisse wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.